Satzung - KoMMedia e.V.
KoMMedia – Kommunikationskultur und Medienpädagogik e.V. ist ein
eingetragener Verein mit Sitz in Freiburg
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
I. Der Verein führt den Namen " KoMMedia – Kommunikationskultur und
Medienpädagogik e.V." und ist als solcher im Vereinsregister eingetragen.
II. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg i. Brsg.
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne § 51 ff der Abgabenordnung.
II. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, insbesondere
auf dem Gebiet Kommunikation und Medien. Der Verein ermöglicht
unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, insbe-sondere denjenigen, die
wenig Zugang zu einer aktiven, gestaltenden Medienproduktion haben,
einen kompetenten, selbstbestimmten und kreativen Umgang mit
verschiedenen Me-dien und Kommunikationstechnologien. Für
PädagogInnen, die im Bereich Kinder - und Jugendarbeit und in der
Erwachsenen-bildung tätig sind, bietet der Verein Möglichkeiten, sich
medienpädagogisch und mediendidaktisch fortzubilden.
Der Verein verfolgt in diesem Zusammenhang auch wissenschaftliche
Zwecke, insbesondere im Hinblick darauf, die Implementierung von
innovativen pädagogischen Ansätzen zu unter-suchen und zu
evaluieren.
Kulturelle Zwecke verfolgt der Verein insbesondere insofern, als er
kreative musikalische und auditive Ausdrucksformen fördert.
Der Verein strebt an, das Bewusstsein für die Notwendigkeit von
Medienbildung, Kommunikation und kultureller Weiterentwicklung in
einer demokratischen Gesellschaft zu fördern.
III. Der Verein wird in folgenden Bereichen aktiv:
• Bildung und Erziehung in schulischen und außerschulischen
Bildungseinrichtungen
• Fortbildung zu medienpädagogischen und mediendidaktischen Themen
und Fragestellungen
• Wissenschaft und Forschung
• Medien und Kultur
IV. Der Verein verfolgt seine Zwecke
insbesondere durch Angebote, wie die:
•
Organisation und Durchführung von Projekten und Workshops für
Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu verschiedenen medialen
Schwerpunkten (auditive und visuelle Medien, Computer und Internet,
Text und Sprache, Hörwahrnehmung, ästhetische Gestaltung)
•
Organisation und Durchführung von Projekten und Fortbildungen zur
Förderung kreativer musikalischer Ausdrucksformen und zur
Gestaltung entsprechender Audio-
produktionen (musikalische
Hörspiele)
•
Organisation und Durchführung von Fortbildungen, Fachveranstaltungen
und Tagungen
•
Beratung und pädagogische Unterstützung von Einrichtungen, Gruppen
und Personen bei deren Medienarbeit
•
Organisation und Durchführung von Projekten mit multimedialen,
interkulturellen, generationsübergreifenden, und/oder
genderspezifischen Schwerpunkten
•
Entwicklung und wissenschaftliche Evaluation von Bildungskonzepten
und Materialien
•
Durchführung von wissenschaftlichen Studien und Forschungsprojekten
unter Einbeziehung von fachlich kompetentem Personal, um innovative
pädagogische Projekte im Medienbereich wissenschaftlich zu
untersuchen
V. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintritt, Austritt, Ausschluss, Beiträge
I. Mitglied des Vereins können natürliche und
juristische Personen werden, die dessen Ziele (§ 2) unterstützen. Minderjährige bedürfen
der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
II.
Der Eintritt in den Verein erfolgt durch eine einfache schriftliche
Erklärung gegen-über dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende des
Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an
den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Es werden
keine Beitragsanteile zurückerstattet.
III.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es
dem An-sehen des Vereins schadet oder gegen die Ziele und Interessen
des Vereins verstößt oder mit dem Jahresbeitrag trotz Mahnung im
Rückstand bleibt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier
Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Über den
Einspruch entscheidet die jeweils nächste Mitgliederversammlung
nach einer Aussprache. Für einen Ausschluss sind zwei Drittel der
Stimmen der erschienen Mitglieder erforderlich. Der Betroffene/die
Betroffene hat ein Recht auf Anhörung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
I. Die Mitglieder sind berechtigt:
•
zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Verein
•
zur Nutzung des Vereinseigentums
•
zur Beratung und Abstimmung in der Mitgliederversammlung
•
zu Anträgen gegenüber dem Vorstand und der Mitglieder-versammlung
II Die Mitglieder sind verpflichtet:
•
die Zwecke des Vereins zu fördern
•
zur Einhaltung der Vereinssatzung
•
zur Zahlung der vom Verein erhobenen Beiträge
§ 5 Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke
I. Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
•
Mitgliedsbeiträge
•
Spenden
•
Fördermittel staatlicher, unternehmerischer, privater Einrichtungen
•
Sponsoring
II. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederver-sammlung
fest. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäfts-jahres fällig.
Bei Eintritt im Laufe des Geschäftsjahres ist bis ein-schließlich
31.10. der volle Jahresbeitrag fällig. Bei Eintritt nach diesem
Termin erfolgt eine Berechnung des Beitrages erst im Folgejahr.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet
einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich einberufen
unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter
Mitteilung der festgelegten Tagesordnung. Jede ordentliche,
termingerecht einberufene Mitgliederversammlung ist be-schlussfähig.
II.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es
der Vorstand oder 1/4 der Mitglieder schriftlich gegenüber dem
Vorstand fordern.
III. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter. Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
IV. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden in ihrer
Mitgliedseigenschaft durch eine von ihren Organen bestimmte Person
vertreten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die:
•
Festlegung von Aufgaben des Vereins
•
Genehmigung der Vereinsordnungen
•
Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Kassenberichts
•
Wahl der Mitglieder des Vorstandes
•
Wahl von zwei Kassenprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren
•
Entlastung der Vorstandsmitglieder
•
Verabschiedung des Haushaltsplans
•
Festlegung der Mitgliedsbeiträge
•
Änderungen der Satzung
•
Auflösung des Vereins
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst und in einem Protokoll niedergelegt, das vom
Protokollführer und vom jeweiligen Versammlungsleiter unterzeichnet
wird. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen.
Sonderregelungen bestehen ferner für den Ausschluss von Mitgliedern
(§ 3 III) sowie die Auflösung des Vereins (§ 9 I)
§ 8 Auflösung
I. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem
Schriftführer/in, der/die zugleich stellvertretende Vorsitzende/r
ist, und der/dem Schatzmeister/in. Der Vorstand führt die Geschäfte
des Vereins nach § 26 oder 27 BGB. Der Vorstand leitet die
Vereinsarbeit. Er berät und beschließt über alle Anliegen des
Vereins. Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt.
II.
Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn diesem
Verfahren nicht widersprochen wird. Wird diesem Verfahren
widersprochen, ist das Thema auf einer Vorstandssitzung zu
behandeln.
III. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt und ist dieser verantwortlich. Bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand jedenfalls im Amt.
Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstands-mitglieder werden in
getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Abwahl
von Mitgliedern des Vorstandes ist nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung
oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
IV. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
V. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben, die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Mitglieder des Vorstandes regelt.
§ 9 Auflösung
I. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
II. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann
nur nach Ankündigung des Antrags mit der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
werden.
III.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine
gemeinnützige Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar
für die Bildung zu verwenden hat.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig sein oder werden,
berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am
14.05.2009 beschlossen.
Medienkompetenz
Medienbildung
Kommunikationskultur
Mediengestaltung
Kreativität